Die geplante Rentenreform bedroht die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Wer den Anspruch noch vor einer Gesetzesänderung erfüllt, könnte die bisherige Rentenart mit einer Teilrente bereits in Anspruch nehmen und trotzdem weiterarbeiten. Ein sicherer Schutzschild ist dieses Vorgehen jedoch nicht, denn über Stichtage und Übergangsregeln hat der Gesetzgeber noch nicht entschieden.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach dem Bericht vom Juni 2026 soll ein vorgezogener Rentenbeginn allein wegen 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr möglich sein.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen zügig umzusetzen. Ein verabschiedetes Reformgesetz mit verbindlichem Stichtag und fertigen Schutzregeln für rentennahe Jahrgänge liegt Ende Juli 2026 aber noch nicht vor.
Die Reform trifft die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren
Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist heute längst keine Rente mit 63 mehr. Versicherte des Jahrgangs 1961 erreichen die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und sechs Monaten, beim Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und acht Monate.
Für den Jahrgang 1963 steigt die Grenze auf 64 Jahre und zehn Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht das Alter von 65 Jahren, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
| Geburtsjahr | Heutige Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren |
|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre |
Die Kommission will diesen abschlagsfreien Frühzugang abschaffen und verlangt zugleich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Wie weit dieser reicht, bleibt offen; einen festgelegten geschützten Geburtsjahrgang nennt der Bericht nicht.

Mehr zu den möglichen Übergangsregeln lesen Sie im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weg: Gilt der Vertrauensschutz für Ältere?“.
Was die Teilrente an der Ausgangslage verändern kann
Nach § 42 SGB VI kann eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Versicherte dürfen den Anteil derzeit frei zwischen 10,00 und 99,99 Prozent der Vollrente bestimmen.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Eine Teilrente ist keine eigene Rentenart. Wer eine Teilrente aus der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhält, bezieht bereits genau diese Altersrente, nur nicht mit dem vollständigen Zahlbetrag.
Hier setzt die Gestaltung an. Beginnt die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren noch unter dem geltenden Recht als Teilrente, besteht bereits ein bewilligter Rentenbezug und nicht nur eine Hoffnung auf einen späteren Anspruch.
Das kann bei einer Übergangsregel für laufende Renten ein erheblicher Vorteil sein. Ob ein künftiges Gesetz tatsächlich alle bereits begonnenen Teilrenten schützt, lässt sich ohne Gesetzestext dennoch nicht verbindlich zusagen.
Warum 99,99 Prozent statt 100 Prozent gewählt werden
Eine Altersvollrente würde den Rentenbezug ebenfalls beginnen lassen. Für den Schutz einer bereits bewilligten Rentenart ist die Teilrente deshalb nicht zwingend besser als die Vollrente.
Die 99,99-Prozent-Variante hält jedoch den formalen Status als Teilrentner aufrecht und kostet nur wenige Cent. Bei einer rechnerischen Vollrente von 1.800 Euro werden 1.799,82 Euro ausgezahlt; der monatliche Unterschied beträgt 18 Cent.
Dieser Status war bislang etwa für weiterarbeitende Versicherte beim Krankengeld interessant. Ab 2027 soll der Krankengeldanspruch bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln allerdings entfallen, wie der Beitrag „Krankengeld wird bei Teilrente ab 2027 gestrichen“ erläutert.

Eine hohe Teilrente kann weiterhin aus anderen Gründen sinnvoll sein, doch jeder Vorteil muss gesondert geprüft werden. Eine ausführliche Einordnung bietet auch der Beitrag „Verzicht auf nur 0,01 Prozent Rente kann sich richtig lohnen“.
Vollrente und Teilrente im Vergleich
| Variante bei 1.800 Euro Vollrente | Monatliche Auszahlung | Bedeutung für die Reformplanung | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|---|
| Vollrente mit 100 Prozent | 1.800 Euro | Der Bezug der Altersrente beginnt vollständig. | Weiterarbeit ist möglich, der Krankengeldanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
| Teilrente mit 99,99 Prozent | 1.799,82 Euro | Dieselbe Altersrente beginnt als Teilrente. | Ab 2027 soll diese hohe Quote keinen Krankengeldschutz mehr vermitteln. |
| Teilrente mit zwei Dritteln | 1.200 Euro | Der Rentenbezug beginnt, ein größerer Anteil bleibt zunächst unbezogen. | Krankengeld kann ab 2027 grundsätzlich möglich bleiben, die laufende Auszahlung sinkt deutlich. |
| Teilrente mit 10 Prozent | 180 Euro | Auch der Mindestanteil setzt einen Rentenbezug voraus. | 90 Prozent werden währenddessen nicht ausgezahlt und nicht später einfach nachgezahlt. |
Für das bloße Beginnen der Rentenart genügt grundsätzlich jede zulässige Teilrentenquote. Wer fast die volle Rente erhalten möchte, wird daher eher über 99,99 Prozent als über die Mindestquote von 10 Prozent nachdenken.
Eine niedrigere Quote kann sinnvoll sein, wenn ein großer Rentenanteil bewusst später beansprucht werden soll. Für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte kann sich der Zugangsfaktor bis zur späteren höheren Teil- oder Vollrente verbessern, wobei dies bei der ohnehin abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren vor der Regelaltersgrenze meist keinen zusätzlichen Abschlagsvorteil bringt.
Der Antrag allein schafft noch keinen Schutz
Der häufigste Denkfehler lautet, ein früh abgegebener Rentenantrag friere automatisch die heutige Rechtslage ein. Entscheidend ist jedoch, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und zu welchem Datum die Rente rechtlich beginnt.
Wer die erforderliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann die Rente für besonders langjährig Versicherte auch mit 45 Versicherungsjahren nicht vorziehen. Eine Teilrente von 10 oder 99,99 Prozent ändert nichts an der Altersgrenze.
Nach § 99 SGB VI kann eine eigene Rente bei rechtzeitigem Antrag ab dem Monat geleistet werden, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag erst später als innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst im Antragsmonat.
Für die Reformplanung sollte auf eine mögliche Rückwirkung nicht spekuliert werden. Ein künftiges Gesetz kann seinen Schutz an den Rentenbeginn, an den Geburtsjahrgang, an den Tag der Antragstellung oder an weitere Voraussetzungen knüpfen.
Wer die Gestaltung überhaupt nutzen kann
In Betracht kommt der Weg vor allem für Versicherte, die ihre persönliche Altersgrenze und die Wartezeit von 45 Jahren noch vor dem späteren Reformstichtag erreichen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Die Zahl „45“ darf dabei nicht mit 45 gewöhnlichen Kalenderjahren im Beruf gleichgesetzt werden. Welche Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Sozialleistungen oder freiwilligen Beiträgen berücksichtigt werden, hängt von den Regeln für diese besondere Wartezeit ab.
![]()
Gerade Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können Schwierigkeiten bereiten. Vor einer Entscheidung sollte deshalb eine aktuelle Rentenauskunft vorliegen und das Versicherungskonto vollständig geklärt sein.
Wer seine Altersgrenze erst nach dem künftigen Stichtag erreicht, kann mit einer Teilrente nichts vorverlegen. Für diese Gruppe entscheidet allein die noch unbekannte Übergangsregel, ob die bisherige abschlagsfreie Möglichkeit erhalten bleibt.
Weiterarbeiten trotz begonnener Altersrente ist erlaubt
Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können daher eine Voll- oder Teilrente beziehen und daneben grundsätzlich in bisherigem Umfang weiterarbeiten.
Der Arbeitsvertrag muss trotzdem geprüft werden. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Klauseln können das Arbeitsverhältnis an den Bezug einer Altersrente oder an das Erreichen einer Altersgrenze knüpfen.
Auch Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verändern das Ergebnis. Rente und Arbeitslohn fließen gemeinsam in die steuerliche Betrachtung ein, sodass eine hohe Teilrente neben einem vollen Gehalt zu einer erheblichen Nachzahlung führen kann.

Wer Krankengeld absichern möchte, muss zusätzlich die neue Zwei-Drittel-Grenze ab 2027 berücksichtigen. Eine 99,99-Prozent-Teilrente kann dann zwar weiterhin gezahlt werden, erfüllt diesen besonderen Zweck aber nicht mehr.
Ein laufender Bescheid ist stärker als eine bloße Erwartung
Eine bereits bewilligte und begonnene Rente genießt rechtlich ein höheres Schutzniveau als eine Planung für die Zukunft. Rentenansprüche und bewilligte Zahlungen werden vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes erfasst, dürfen durch neue Gesetze aber unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft verändert werden.
Deshalb wäre es unseriös, die Teilrente als garantiertes Schlupfloch zu bezeichnen. Der kommende Gesetzgeber könnte laufende Renten schützen, nur bestimmte Jahrgänge ausnehmen oder eine besondere Regel für Teilrenten schaffen.
Die Kommission selbst verlangt, den verfassungsrechtlich nötigen Vertrauensschutz zu beachten. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, ob ein vor dem Stichtag begonnener Teilrentenbezug ausdrücklich erfasst ist.
Andere Teilrenten-Tricks werden bereits eingeschränkt
Die aktuelle Gesetzgebung zeigt, dass der Staat unerwünschte Gestaltungen gezielt schließen kann. Das gilt etwa für den Versuch privat versicherter Rentner, über eine niedrige Teilrente in die gesetzliche Familienversicherung zu gelangen; Näheres erklärt der Beitrag „BSG stoppt PKV-Rentner“.
Auch der 99,99-Prozent-Weg für pflegende Rentner soll nach einem Entwurf ab 2027 seine bisherige Wirkung verlieren. Der aktuelle Stand wird im Artikel „Teilrenten-Trick für pflegende Rentner soll ab 2027 abgeschafft werden“ beschrieben.
Diese Änderungen beseitigen die Teilrente als solche nicht. Sie zeigen aber, dass ein heute bestehender Nebeneffekt nicht automatisch für die gesamte Bezugsdauer erhalten bleibt.
Was Betroffene vor einer Entscheidung klären sollten
Vor dem Antrag sollte die Deutsche Rentenversicherung schriftlich bestätigen, ab welchem Monat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beansprucht werden kann. Ebenso wichtig ist die Bestätigung, dass die 45-jährige Wartezeit tatsächlich erfüllt ist.
Danach sollte berechnet werden, welche Quote zur persönlichen Situation passt. Dabei müssen Arbeitslohn, Einkommensteuer, Krankenversicherung, Krankengeld, Betriebsrente und mögliche Vertragsfolgen gemeinsam betrachtet werden.
Wer nur wegen einer erwarteten Übergangsregel eine Teilrente beginnen möchte, trägt ein politisches Risiko. Bleibt die heutige Rente erhalten oder schützt das spätere Gesetz den eigenen Jahrgang ohnehin, war der frühere Rentenbeginn für den Bestandsschutz nicht erforderlich.
,regionOfInterest=(320,180)&hash=69ee22615f83e6aea9670f5b33b2cc4c51d1f3826ec9e3f441df10eac25d992e)
Umgekehrt kann Abwarten teuer werden, falls ein enger Stichtag beschlossen wird und die persönlichen Voraussetzungen vorher schon erfüllt waren. Eine individuelle Beratung bei der Rentenversicherung sowie bei komplizierten Fällen durch einen zugelassenen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht ist daher sinnvoll.
Fazit: Ein legaler Gestaltungsspielraum, aber keine Garantie
Mit einer Teilrente lässt sich eine noch nicht erfüllte Rentenvoraussetzung nicht umgehen. Wer jedoch bereits Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren hat, kann diese nach geltendem Recht als Teilrente beginnen und trotzdem weiterarbeiten.
Eine Quote von 99,99 Prozent hält den finanziellen Verzicht sehr klein. Für einen möglichen Bestandsschutz zählt jedoch nicht die auffällige Prozentzahl, sondern dass die betreffende Altersrente tatsächlich vor dem späteren Stichtag begonnen hat.
Ob dies die Folgen der Reform vollständig abwehrt, steht erst fest, wenn das Gesetz und seine Übergangsbestimmungen veröffentlicht sind. „Austricksen“ bedeutet hier deshalb höchstens, einen erlaubten Gestaltungsspielraum rechtzeitig zu nutzen.
Beispiel aus der Praxis
Frau Becker wurde im Dezember 1961 geboren und erfüllt bereits 45 Versicherungsjahre. Nach geltendem Recht erreicht sie die Altersgrenze von 64 Jahren und sechs Monaten im Juni 2026, sodass ihre abschlagsfreie Altersrente bei erfüllten Voraussetzungen ab Juli 2026 beginnen kann.
Ihre errechnete Vollrente beträgt 1.800 Euro brutto. Sie arbeitet weiter und beantragt ab Juli eine Teilrente von 99,99 Prozent, sodass monatlich 1.799,82 Euro Rente neben dem Arbeitslohn fließen.
Damit hat Frau Becker die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits unter dem geltenden Recht begonnen. Schützt das Reformgesetz alle vor seinem Stichtag laufenden Renten, dürfte sie erfasst sein; eine verbindliche Zusage ist ohne die spätere Übergangsvorschrift aber nicht möglich.
,regionOfInterest=(1000,562.5)&hash=d5a4106e3a1d0235335794a460e04ad88e0dc5cd7b9a242d14cb55e9c402eb73)
Eine Vollrente ab Juli hätte den Rentenbeginn ebenfalls ausgelöst. Frau Becker muss deshalb vorab prüfen, ob der Teilrentenstatus in ihrer persönlichen Lage noch einen zusätzlichen Nutzen bringt und welche steuerlichen Folgen das gleichzeitige Einkommen hat.
Häufige Fragen und Antworten
Kann jeder die Rentenreform mit einer Teilrente umgehen?
Nein. Die Teilrente setzt voraus, dass bereits ein Anspruch auf die gewünschte Altersrente besteht; sie ersetzt weder die erforderliche Altersgrenze noch die 45 Versicherungsjahre.
Reicht eine Teilrente von 99,99 Prozent aus?
Nach geltendem § 42 SGB VI handelt es sich bei 99,99 Prozent um eine Teilrente. Für einen möglichen Schutz ist aber der rechtliche Rentenbeginn entscheidend und nicht die Höhe des gewählten Anteils.
Garantiert ein Teilrentenbescheid den Bestandsschutz?
Nein. Ein laufender Rentenbescheid verbessert die rechtliche Ausgangslage, doch Umfang und Stichtag des Schutzes werden erst im Reformgesetz festgelegt.
Muss die Beschäftigung für die Teilrente beendet werden?
Nein. Altersrente und Arbeitsentgelt können grundsätzlich ohne Hinzuverdienstgrenze nebeneinander bezogen werden, wobei Arbeitsvertrag, Steuern und Sozialversicherung geprüft werden müssen.
Genügt es, den Rentenantrag vor dem Reformstichtag einzureichen?
Darauf sollte sich niemand verlassen. Wenn die Rentenvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden, schafft ein früher Antrag keinen vorgezogenen Anspruch; außerdem kann die Übergangsvorschrift auf den Rentenbeginn statt auf den Antragstag abstellen.
Kann eine Teilrente später auf 100 Prozent erhöht werden?
Ja, die Höhe kann grundsätzlich für die Zukunft geändert und die Vollrente beantragt werden. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch und sollte erst nach Prüfung der dann geltenden Regeln sowie der Folgen für Krankenversicherung, Krankengeld und Betriebsrente erfolgen.


